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Mediathek

Bilder sagen mehr als tausend Worte. In unserer Mediathek finden Sie Stimmen unserer Klienten, Hinweise und Anregungen von uns sowie Videos über uns und unsere Arbeit. Viel Spaß!

Bereits 2016 begutachtet und festgelegt?

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Was passiert mit bereits 2016 festgelegten und begutachteten Pflegebedürftigen?
Verlieren diese ihre Pflegestufe?

Unnötiger Aufwand soll vermieden werden. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht wird diese natürlich behalten. Eine automatische Einführung in das System wird gewährleistet. Die Leistungen werden mindestens gleich bleiben, die Allermeisten werden sich sogar über einen Ausbau der Leistungen erfreuen dürfen. Eine genaue Prüfung können Sie in unserer Beratungsstelle durchführen.

Anträge, die bis Ende 2016 gestellt wurden und dem bisherigen Begutachtungsverfahren unterliegen werden in einem einfachen Übergangsverfahren weiterbearbeitet.

Dabei gilt:
Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen wechseln automatisch in den nächst höheren Pflegegrad über. Ein Beispiel: Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 1, erhalten automatisch Pflegegrad 2, mit Pflegestufe 2 erhalten sie Pflegegrad 3 usw. Menschen, mit einer Pflegestufe 3 + Härtefallregelung wechseln in Pflegegrad 5.

Pflegebedürftige Menschen, die einer geistigen Einschränkung (wie beispielsweise eine Demenzerkrankung) unterliegen und daher eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, wechseln ab 2017 in den übernächsten Pflegegrad. So wird aus Pflegestufe 1 Pflegegrad 3. Menschen mit der sogenannten Pflegestufe „0“ werden dabei neu in Pflegegrad 2 eingegliedert. Der höchste Pflegegrad ist hier Pflegegrad 5.

 

 

Pflegegrad

 


Geplante Neuerungen:

Schnelle Beantragung empfohlener Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel
Bei der Arbeit mit unseren Klienten mussten wir oft feststellen wie schwierig teilweise die Beantragung von Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel ist. Dies soll sich zukünftig ebenfalls ändern. Die Prüfung durch den MDK soll dabei zwar erhalten bleiben, etwaige Nachprüfungen durch die Pflegekasse allerdings entfallen. Ferner müssen ab dem 01. Januar 2017 keine separaten Anträge mehr gestellt werden, wenn es eine Empfehlung durch den MDK gibt.

Fazit
Das Pflegestärkungsgesetz II wird bereits viele der auch von uns geforderten Neuerungen mit sich bringen. Allerdings sind auch hier, viele Grauzonen und Hürden von den Betroffenen zu nehmen. Der Leitsatz, den wir uns bereits seit Gründung der Vesper Pflege auf die Fahnen schreiben „Besser leben zu Hause“ wird aber deutlich und ermöglicht es uns, Ihnen nun noch mehr zu helfen. Ein weiterer Schritt wird das Pflegestärkungsgesetz III sein.

 

Für Sie immer in Ihrer Nähe.

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