Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Die Höhe der Leistungen hängt von der Pflegegrades des Antragstellers ab.
Wenn ein Versicherter Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt, wird seine Pflegebedürftigkeit durch ein Begutachtungsverfahren festgestellt. Die Begutachtung basiert auf dem Pflegebedürftigkeitsbegriff und liefert die Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad. Die Begutachtung wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt.
Im Rahmen des Assessments werden alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit unabhängig davon begutachtet, ob sie auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Ausschlaggebend für die Einstufung in einen der fünf neuen Pflegegrade ist dann der Grad der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen.