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Übergangspflege

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Übergangspflege gibt es für Menschen ohne Pflegeeinstufung z.B. nach Krankenhausaufenthalten oder einschränkenden Verletzungen. Nicht immer muss Pflegebedürftigkeit Menschen betreffen, die bedingt durch körperliche, psychische oder geistige Einschränkungen den Rest Ihres Lebens auf Hilfe angewiesen sind. Menschen können vorübergehend Pflege benötigen, die eigentlich nicht im Sinne der Pflegeversicherung ist, beispielsweise nach Krankenhausaufenthalten, ambulanten OPs oder schwerer Krankheit. Bisher konnte diesen Menschen leider nicht über die Pflegeversicherung geholfen werden. Diese Versorgungslücke schließt nun „das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung“.
Versicherte in diesen Fällen können eine Übergangspflege als Leistung der Krankenkasse nach SGB V in Anspruch nehmen. Dabei gilt, sofern keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt:

  • Versicherte haben Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Der Anspruch umfasst vier Wochen, in begründeten Ausnahmefällen auch länger (§ 37 Abs. 1a SGB V).
  • Für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen können Versicherte eine Haushaltshilfe erhalten. Befinden sich Kinder im Haus, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden (§ 38 abs. 1 SGB V).
  • Sollten die genannten Leistungen nicht ausreichen, kann ein Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr geprüft werden. Der Kostenträger beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro (§ 39c SGB V).

 

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